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Anspruch auf Entschädigung und Sonderkündigung

TKG-Novelle stärkt Verbraucherrechte bei Langzeitverträgen

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Mit dem heutigen 1. Dezember tritt die Novelle des Telekommunikationsgesetzes (TKG) in Kraft. Für Verbraucher ist dies mit nennenswerten Verbesserungen verbunden, dazu zählt insbesondere eine gestärkte Position bei Streitigkeiten mit dem Vertragsanbieter.

Wir haben im Vorfeld bereits an verschiedener Stelle auf die von heute an gültigen Regeln hingewiesen. So stärkt das überarbeitete Gesetz beispielsweise eure Position bei im Streit um die vom Anbieter gelieferte Internetgeschwindigkeit. Bei nachweislich zu schwacher Leistung hat der Verbraucher das Recht zur Minderung der Monatsgebühren oder gar einer außerordentlichen Kündigung. Ist ein Anschluss gestört, so muss der Fehler fortan innerhalb von zwei Kalendertagen behoben, oder der Verbraucher entsprechend entschädigt werden.

Breitbandmessung

Die neuen Bestimmungen kippen auch die bislang vor allem in der Telekommunikationsbranche üblichen automatischen Verlängerungen von Langzeitverträgen. Egal ob neu abgeschlossen oder ein bereits laufender Tarif: Nach Ablauf der bei Vertragsabschluss festgelegten initialen Frist könnt ihr das Verhältnis jederzeit mit einem Monat Vorlauf beenden. Die Zeiten, zu denen ihr unter Umständen nur wegen einem Tag Versäumnis auf ein weiteres Jahr gebunden wart, gehören damit der Vergangenheit an.

Ebenfalls ausgesprochen positiv ist die Tatsache, dass eure Anbieter euch jetzt einmal pro Jahr von sich aus informieren müssen, wenn sich auf Basis eurer tariflichen Nutzung durch einen Vertragswechsel mögliche Verbesserungen bieten. Somit sollte es künftig auch nicht mehr vorkommen, dass Kunden über Jahre hinweg in nicht mehr zeitgemäßen Verträgen stecken, weil sie selbst keinen Preisvergleich anstellen.

Wir sind gespannt, wie die Anbieter die neuen Maßgaben umsetzen – insbesondere mit Blick auf Entschädigungen oder Tarifoptimierungen. Wenn ihr euch ein umfassenderes Bild von den mit der TKG-Novelle verbundenen Änderungen machen wollt, empfehlen wir einen Blick auf die Zusammenfassung der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen.

01. Dez 2021 um 13:08 Uhr von Chris Fehler gefunden?


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  • Die Telekom ist aus meiner Sicht mit den Flex-Tarifen ein Vorreiter in Sachen „weniger Vertragsbindung“

    Die neuen Regelungen gefallen mir sehr gut, mehr Verbraucherrecht.

  • Ich sehe es richtig, dass das auch für bestehende Verträge gilt, die sich automatische verlängert haben? Danke!

  • Ganz toll, jetzt schickt mir jeder Anbieter, bei dem ich Verträge habe, jährlich Kram zu den ich überhaupt nicht will.
    Wahrscheinlich noch per Post, wir wollen ja das Klima schützen.
    Mal wieder völlig übers Ziel hinaus geschossen.
    Man kann doch wohl ein bisschen Eigenverantwortung von den Leuten erwarten was die eigenen Verträge angeht, es muss nicht ständig Politik für die doofen oder Wechselfaulen gemacht werden.

    • Schwachsinn, zum einen nur wenn es einen besseren Vertrag gibt, und zum anderen natürlich per eMail, warum bitte per Post? Denke so wie man eben kontaktiert werden möchte, wer seine Rechnung per eMail bekommt, bekommt sowas natürlich ebenfalls per eMail. Und ich finde es überfällig, hatte auch eine DSL Festnetz Vertrag, halbes Jahr nach dem Abschluss wurde der identische Vertrag 5€ billiger pro Monat. Hätte ich es nicht zufällig gelesen…sowas muss der Anbieter dem Kunden künftig mitteilen, und sorry, das ist auch mehr als überfällig. Natürlich kann man sich immer selbst informieren, aber mal ehrlich, man hat ja auch noch was anderes zu tun….

  • Die Informationen zu möglichen Verbesserungen werden wahrscheinlich ein Marketingfest. „Wir haben gesehen, dass sie monatlich 2 GB nutzen und nur einen 3 GB Vertrag haben. Wechseln Sie lieber in den 10 GB Vertrag, damit haben Sie einen zusätzlichen kleinen Puffer und gehen auf Nummer sicher.“

  • O2 bittet jetzt schon Verträge mit 36 Monaten. So gesehen stimmt der Kunde gleich weiteren 12 Monaten zu und kann nichts machen.

  • Erwartet bitte nicht so viel vom Minderungsrecht wegen fehlender/schlechter Bandbreite. Hier ist die Berichterstattung in anderen Medien zu euphorisch. Bei 50 % weniger Bandbreite im Download wird man die Grundgebühr wahrscheinlich nicht um 50 % mindern können. Die Anbieter haben ein gegenteiliges Interesse. Zumal man man Bedenken muss, dass man keine reinen DSL Tarif hat, sondern meist auch Voice, TV und ein Endgerät inbegriffen ist. Wenn diese Teile je gleichgewichtet werden (These), würde auf den DSL Anteil nur 1/4 der rundgebühr fallen, welcher um 50% gemindert werden kann, also um 1/8 der Grundgebühr. Letztlich wird das Thema aber sowieso von den Gerichten entschieden werden müssen.

    • Doch, du kannst bei 50% weniger Bandbreite um 50% kürzen oder fristlos kündigen. Das ist mitunter einer der Vorteile des neuen Gesetz.

      • Das wird aber nichts daran ändern dass die Bandbreite dann besser wird… Denn die hängt von der Leitung ab und nicht vom Tarif. Ist jetzt überhaupt nicht sinnvoll durch andere Anbieter zu tingeln wenn die Leitung trotzdem nie mehr bringen kann solange sie nicht verändert wird beziehungsweise verändert werden kann. Produziert nur mehr Wechselkosten, die am Ende wieder auf Preise umgelegt werden

    • Sehe ich auch so. Vor allem wird man nicht einfach sagen können „ist zu langsam, Geld zurück“. Auf welcher Basis soll da entschieden werden? Weil jemand gefühlt zu langsames Internet hat? Weil er nur Daten von lahmen Servern irgendwo auf der Welt saugt? Oder weil sein Netzwerk zuhause defekt ist? Also, kann eigentlich nur eine Klage mit standardisiertem Nachweis etwas bringen. Wahnsinn. Was ein Aufwand… ich denke auch, dass es theoretisch besser klingt, als es in der Praxis sein wird. Denn ein Anbieter kann ziemlich leicht und genau die verfügbare Bandbreite messen und nachweisen. Das Gegenteil wird nur schwer zu belegen sein.

      • Das ist gar nicht soo schwer wie du denkst. Es gibt wirklich gute Bandbreitentests und die Möglichkeit die Verbindungs-daten/g eschwindigkeit im Modem auszulesen. Das bekommen mit einer kleinen Anleitung auch Laien hin.

      • Die Frage ist aber, ob soetwas vom Kunden selbst Vorgelegtes vor einem Gericht verwertet wird. Und neben den wirklichen Nerds und Technik Begeisterten gibt es auch einen riesen Pool an Personen, die bei einem nicht synchronen Anschluss schreit „Hilfe, mein WLAN ist ausgefallen!“ – Wie gesagt: Alles im Sinne des Verbrauchers… aber bleibt abzuwarten, was daraus wird.

      • Der Nachweis muss mit dem Tool der Bundesnetzagentur vorgenommen werden. Das Tool wird am 13.12 bereitgestellt. Es erzeugt ein signiertes PDF, welches dann als Nachweis (auch vor Gericht) dient. Andere Messtools reichen nicht zum Nachweis aus.

      • Ah ok, das wusste ich nicht. Da werden dann sicher auch alle Rahmenbedingungen dokumentiert. Dann ist das ja sowas wie ein Standard. Danke für den Hinweis. Dann könnte das wirklich bei dem einen oder anderen wirken.

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