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Tauschgerät muss neu sein

Niederlande: Gericht entscheidet erneut gegen Apples Garantietausch

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45 Kommentare 45

Ein aktueller Gerichtsbeschluss aus den Niederlanden bereitet Apple wohl wenig Freude. Erneut wurde Apples Praxis abgestraft, bei Reparaturfällen keine Neugeräte zum Austausch zu verschicken.

Apple Store Defekt

Schon vor einiger Zeit hat ein niederländisches Gericht beim Streit um die Rückerstattung des vollen Kaufpreises für ein defektes iPhone 6 Plus gegen Apple entschieden. Die Kundin wollte sich nicht damit zufrieden geben, dass ihr Apple im Rahmen eines Garantietausches ein „gebrauchtes“ Gerät anbietet. Im aktuellen Verfahren ist ein iPad Air 2 Thema, das nach vier Monaten WLAN-Probleme hatte und von Apple ausgetauscht wurde.

Apple hatte die Austauschpraxis mit dem Argument verteidigt, dass es sich bei den Tauschgeräten um keine gewöhnlichen generalüberholten Geräte handelt, sondern diese „remanufactured“ seien. Generalüberholte Geräte sind in der Regel Rückläufer, die zuvor schon in Gebrauch gewesen sein können. „Remanufactured“ setzt Apple mit neuwertig gleich, bei diesen Geräten sind Gehäuse, Bildschirm und Akku stets neu und auch die Seriennummer wurde zuvor nicht benutzt. Lediglich die interne Technik kann gebraucht sein.

Das Gericht hat nun entschieden, dass Apple der Klägern ein neues iPad zur Verfügung stellen muss. Schließlich habe diese ursprünglich auch ein Neugerät erworben. Ergänzend zum nagelneuen Tauschgerät soll Apple der Klägerin zudem 100 Euro für jeden Tag erstatten, an dem sie kein entsprechendes Gerät von Apple erhalte. Nun bleibt abzuwarten, ob es sich hier um eine Einzelfallentscheidung handelt, oder das Beispiel womöglich sogar europaweit Schule macht.

Via Tweakers / 9to5Mac

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25. Apr 2017 um 16:20 Uhr von Chris Fehler gefunden?


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  • Hab beim lesen Niederlande mit Niederlage verwechselt… Naja wer weiß, woher diese Wortähnlichkeit stammt.. :D

  • So ganz, kann ich das nicht nachvollziehen.
    Apple hätte doch auch das Recht, ihr Gerät zu öffnen und zu reparieren und dann hätte sie auch Teile, die seit mehreren Monaten in Gebrauch waren, zwar durch dich selber, aber trotzdem gebraucht.

    So bekommt sie eine neue Hülle, einen neuen Akku mit gebrauchten Innereien, ich persönlich sehe da kein großes Problem.

    • Macht Apple aber nicht…
      Und defekte Teile müssten dann auch gegen NEUE getauscht werden… Nicht aus Rückläuferteilen.

      Seit Jahren ärgert mich diese Refurb-Praxis einiger Hersteller…
      Dann sollen sie die Geräte so bauen, dass sie repariert werden können… Und so, dass sich der Aufwand lohnt. Das wäre wesentlich ökologischer als alte Geräte um die Welt zu karten, auszuschlachten, wieder Energie für den erneuten Zusammenbau zu verwenden… Wieder zu versenden… Usw.

      • Interessanterweise sind iPhones die mit am einfachsten zu reparierenden Geräte am Markt. Das erklärt auch, warum jeder Handy- Doktor um die Ecke eine Reparatur anbieten.

      • Ich finde es ziemlich lächerlich hier von „ökologischer“ zu sprechen, sich aber im gleichen Post dagegen zu wehren gebrauchte Teile als Ersatzteile zu akzeptieren.

        Was soll denn mit den ganzen gebrauchten Teilen passieren? Die müssen dann ja verschrottet werden, wenn Apple sie nicht mehr einbauen darf.
        Meiner Meinung nach würde es ausreichen, die Garantieverpflichtung der Hersteller in diesem Fall zu verlängern. Also ab Reparatur mindestens ein Jahr volle Garantie, unabhängig wie viel wie getauscht wurde.

  • Ich glaube ihr verwechselt im Text die Garantie mit der (europäischen) Sachmängelhaftung (früher/umgangssprachlich Gewährleistung), da das Gerät gerade mal vier Monate alt war. Hier geht das Gericht von einem Mangel bei Kauf/Gefahrenübergang aus, so dass hier nur ein Austausch in neue Ware zulässig ist. Das würde ein deutsches Gericht genauso entscheiden.

    Bezüglich der Garantie darf Apple allerdings neuwertige Geräte schicken, da die Garantiebestimmungen frei von Apple bestimmt werden können und dies auch in den Garantiebestimmung steht.

    • Ja, das wollte ich auch schreiben. Innerhalb der ersten 6 Monate greift die Gewährleistung. Und da ist das ganze nochmal anders zu sehen

      • Es gibt 2 Jahre gesetzliche Gewährleistung. Lediglich ist die Beweislast bei der Gewährleistung vom Käufers zu erbringen. Wohingegen bei der Garantie die Beweislast auf Seiten des Verkäufers ist.

      • Völlig falsch. Alles.

    • Dennoch steht die Gewährleistung als Gesetz über der Freiwilligen Garantie Apple’s.

      • Das Problem ist, dass niemand auf die Gewährleistung besteht…
        Sowie man sich auf den Garantieblah der Hersteller einlässt ist es in solchen Fällen (wo jeder Depp die Schuld beim Hersteller erkennt) einfach nur „Nepp“.
        Denn die Gewährleistung setzt dann wieder bei dem neuen Gerät ebenfalls ab dem Tag der Übergabe ein.

  • Richtig so!!!!
    Es ist eine Frechheit, was Apple sich da erlaubt.
    So langsam wird es Zeit, dass die mal aufwachen!
    Es wird immer schlimmer und die Geräte immer teurer.

    • schonmal versucht ein galaxy s7 wegen eines offensichtlichen fehlers gegen ein neugerät zu tauschen? die schaffen es nichtmal generalüberholte geräte zur verfügung zu stellen. die reparieren die dinger so lang bis der kunde kein bock mehr hat, oder der händler selbst einen swap bzw. ne rücknahme durchführt…..und das S8 ist mitlerweile genau so teuer wie seine Vorlage.

  • Finde ich ziemlich albern. Diese generalüberholten Geräte sind wirklich tadellos und 1A.

  • Naja so tadellos sind die leider nicht. Hab schon öfters Probleme mit Austauschgeräten gehabt.

    1. Gerät bereits bei Lieferung defekt
    2. Sah schon gebraucht aus (Schäden am Gehäuse)
    3. SIM wurde nicht erkannt

    • Ich hatte ein Austauschgerät, welches sich nicht mit dem Funknetz verbunden hat und eines, welches keinerlei WLAN gefunden hat.
      Ein Gerät wurde beim aufladen des Akkus knappe 5 cm dick und der Akku war dann auch schön heiß.

      Das kann aber alles passieren… nichts und niemand ist jemals völlig ohne Fehler.
      Aber am Ende muss der Verkäufer oder der Hersteller seine Pflicht darin sehen, es in Ordnung zu bringen, und dem kommt Apple meist besser nach, als andere Unternehmen.

  • Apple sollte bei dieser practice noch viel härter bestraft werden.

  • @revusbackback:
    Das was du meinst ist die Beweislastumkehr. Gewährleistung hast du innerhalb Deutschland nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch zwei Jahre. Innerhalb der ersten sechs Monate nach dem Kauf muss der Verkäufer beweisen, dass der Mangel nicht schon beim Kauf vorhanden war. Nach sechs Monaten liegt dann die Beweislast beim Kunden.

    • @stutenandy: deine Aussage als solche ist falsch.
      Die Verjährungsfrist ab Gefahrenübergang beträgt i.d.R. zwei Jahre. Sie kann auch 1 Jahr betragen, oder auch mehr als zwei Jahre.
      „Du hast … zwei Jahre … “ als Aussage suggeriert einen „Haltbarkeitszeitraum“, was aber die Sachmängelhaftung eben nicht ist.

    • 1. Absatz, 2. Satz ist falsch.
      Zudem ist die Aussage, das Händler oft die Nachbesserung mit der Behauptung, es sei ein Flüssigkeitsschaden dran, ablehnen, fast schon unverschämt, da man dieses i.d.R problemlos ggf für ein Gegengutachten nachweisen kann.

  • Im Rahmen der Gesetzlichen Gewährleistung hat der Kunde die freie Wahl (!) zwischen einem Neugeräte oder Reparatur.

    Ein gebrauchtes Gerät (und seien es nur einige Teile davon) ist auch nach deutschen Recht unzulässig.

    Im Falle einer Reklamation also weder auf Apple Care noch die freiwillige Apple-Garantie berufen sondern auf die gesetzliche zweijährige Gewährleistung:

    1) Der Käufer hat einen sog. Nacherfüllungsanspruch. Er kann zwischen Nachbesserung der fehlerhaften Sache oder Ersatzlieferung einer neuen (!) Sache wählen. Ist der Käufer Privatperson, kann davon in Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht zu seinem Nachteil abgewichen werden (!!!!)

    Jedes Dt. Gericht würde Apple genauso in die Pfanne hauen solange in dem Neugerät auch nur eine Schraube gebraucht ist

    • @ich: Deine Aussage ist leider nicht ganz richtig bzw. Missverständlich.
      „…die gesetzliche zweijährige Gewährleistung…“ als Aussage suggeriert eine Art Haltbarkeitszeitraum, was sie gerade nicht ist, daher heißt es auch Verjährungsfrist.
      Zudem kann ein Händler ganz Legal die Verjährungsfrist von 24 auf 12 Monate bei bestimmten Artikeln per AGB runtersetzen.
      Ach ja, das wichtigste: die Gewährleistung heißt seit einigen Jahren Sachmängelhaftung.

  • Das Problem mit den remanufactured Geräten ist, dass intermittierende Fehler unerkannt bleiben und einen dann nerven. Ich habe drei Mal Austausch von Ipads Air2 mit krächzenden und plötzlich von selbst krachenden Lautsprechern erhalten, bis ich mir das Geld auszahlen lassen konnte. Das war vor zwei Jahren ein breites Problem, das Apple nicht zugegeben hat.

  • @christians:
    § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB

    Beim Kauf von neuen Produkten sind und bleiben es zwei Jahre! Nach 6 Monaten findet die Beweislastumkehr Stadt § 476 BGB Anspruchsgrundlage für die Nacherfüllung ist § 437 BGB.

    Freut mich geholfen zu haben.

  • Austauschgeräte sind bei Apple keines Wegs „neu“. Beim iPhone 6 hat jedes AT-Gerät aktuell einen gebrauchten Homebutton (der oft selbst Grund für einen Austausch ist). Daher bietet Apple in solchen Fällen ein kostenloses Upgrade auf das iPhone 7 an.
    Hoffe das Urteil macht Schule. Es ist eine Frechheit ein 3-4 Monate altes Neugerät gegen ein aufpoliertes Gebrauchtes zu tauschen..

  • Also wenn das Gerät bei Apple gekauft wurde und noch in der Gewährleistung vor der Beweislastumkehr ist gibt es anstandslos ein Neugeräte als Ersatz.
    Selbst wenn der Fehler nach 1.5 Jahren erst Auftritt ist Apple sehr kulant im Anwenden der Gewährleistung und verzichtet sehr oft auf die Beweislastumkehr.

  • @ChristianS:
    Wenn ich noch darf, würde ich gern bei Dir um Entschuldigung bitten. Wie konnte ich es mir, Volljurist (Anmerkung für Dich: Das sind die, die mit dem 2. Staatsexamen aufwarten und Anwalt spielen dürfen!) nur erlauben, dem Einzelhändler in Sachen Recht und Gesetz einen Vortrag zu halten. Ich gehe davon aus, dass Du mal einen zweitägigen Kurs über Sachmangelhaftung, Nacherfüllung, die damit verbundenen Verjährungsfristen und zu Schuldverhältnissen im Allgemeinen besucht hast. Du bist genau der Grund dafür, dass ständig Menschen bei mir klingeln und Hilfe benötigen. Aber ich finde das gut, denn ohne Menschen wie Dich, hätten Rechtsanwälte grundsätzlich weniger zu tun.
    Also, entschuldige bitte und weiter so…

    • @stutenandy Wir kennen uns nicht und du urteilst über mich, als hätte ich keine Ahnung, weil einen 2 Tageskurs besucht (schon frech, sowas zu unterstellen und hier bist du eindeutig von Ironie in Sarkasmus gewechselt).

      Ein (Voll)- Jurist spricht in der Regel mit der richtigen Begrifflichkeit, bspw. Sachmängelhaftung statt Gewährleistung und weiß auch auf unterschiedliche Verjährungsfristen hinzuweisen.

      Im Laufe der Jahre standen genug Anwälte und Richter vor mir, die meinen Aussagen widersprachen und dann von Kollegen belehrt werden mussten, dass ich Recht habe.
      Nobody is perfect.

      Abschließender Tipp: wenn du mit Ironie nicht umgehen kannst, dann verwende Sie in deinen Texten auch nicht :)

  • @Patrick84:
    Sicher darf und sollte jeder seine Meinung haben. So auch Sie. Mit Ihrer Meinung bezeichnen Sie mich letztlich auch als Idioten. Kann ich mit leben, weil Äußerungen wie die Ihrige für mich nichts anderes sind als das Geseier eines bildungsfernen Individuums aus der untersten Sedimentschicht unserer Bevölkerung. Warum ich so denke, will gern begründen: Ihre Mitmenschen so zu titulieren und herabzuwürdigen, weil diese nicht Ihrer Meinung sind, steht für mich gleichbedeutend für wenig soziale Kompetenz.

  • @christians:
    Du bist der Schäfer…

    (Falls du nicht wissen solltest, wie ich das meine, schau dir den Film ‚good will hunting‘ an)

    Und jetzt sei nicht so eine Leberwurst und spiel wieder mit.

  • „Der Käufer kann bei der Nacherfüllung zwischen einer Nachbesserung und einer Nachlieferung wählen.“

    Irgendwie kann ich aus dieser Form der Rechtssprechung nicht ableiten dass der Händler zwingend ein Neugerät liefern muss. Er muss dem Kunden lediglich die Wahl lassen das scheinen hier einige zu verwechseln. Ob und wie das in den Niederlanden gehandhabt wird ist ohnehin nochmal eine andere Sache. Die Entscheidung des Gerichts zu einer generellen Pflicht kann ich so aber nicht nachvollziehen.

    • @1984: Hm. Guter, sehr guter Einwand, meiner Meinung nach. Klar, die Orangen haben da eine sicher andere Rechtsprechung als wir. Das Emotionen vor Gericht nicht einzahlen ist mir bewusst: trotzdem; Wenn ich ein wirklich teures iPhone kaufe und das Teil nach (beispielsweise) sechs Wochen den Geist aufgibt…. warum soll ich dann KEIN Neugerät erhalten?
      Wie gesagt, dass ist jetzt rein emotional argumentiert.

      @stutenandi hat ja zu dem Thema etwas geschrieben,
      aber angesichts meiner Unkenntnis einer entsprechenden Rechtslage bleibe ich ratlos zurück. Vielleicht kann @stutenandi seine Kenntnis in mal in „Deutsch“ (ist nicht despektierlich gemeint) übersetzen.

    • @1984: Hm. Guter, sehr guter Einwand, meiner Meinung nach. Klar, die Orangen haben da eine sicher andere Rechtsprechung als wir. Das Emotionen vor Gericht nicht einzahlen ist mir bewusst: trotzdem; Wenn ich ein wirklich teures iPhone kaufe und das Teil nach (beispielsweise) sechs Wochen den Geist aufgibt…. warum soll ich dann KEIN Neugerät erhalten?
      Wie gesagt, dass ist jetzt rein emotional argumentiert.

      @stutenandi hat ja zu dem Thema etwas geschrieben,
      aber angesichts meiner Unkenntnis einer entsprechenden Rechtslage bleibe ich ratlos zurück. Vielleicht kann @stutenandi seine Kenntnis in mal in „Deutsch“ (ist nicht despektierlich gemeint) übersetzen.

  • welcher Hersteller gibt dem Kunden im Garantiefall in diesem Preissegment ein neuen Gerät? Bei meinem Samsung Tab hab ich 6 Wochen auf eine reparatur gewartet und es dann vom Händler nach dem 4. Reparaturversuch gewandelt bekommen. Die haben es nichtmal geschafft ein generalüberholtes Gerät zur verfügung zu stellen…. und das bei einem 600€ Artikel

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