Freie WLANs für alle
Bundesgerichtshof kippt Störerhaftung endgültig
Gute Nachrichten für Anbieter freier Drahtlos-Netzwerke: Mit seinem heutigen Urteil zur Haftung von Anschlussinhabern hat der für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des BGH jetzt entschieden, dass Anschlussinhaber fortan nicht mehr zur Verantwortung gezogen werden, wenn Dritte in ihren WLAN-Netzen strafbare Handlungen vornehmen.
Die sogenannte Störerhaftung, die schon im vergangenen Herbst entschärft wurde, ist damit endgültig vom Tisch.
So meldet der Bundesgerichtshof heute, dass Betreiber eines Internetzugangs über WLAN nach der seit dem 13. Oktober 2017 geltenden Neufassung des Telemediengesetzes nicht mehr als Störer für von Dritten über den eigenen Internetanschluss begangene Urheberrechtsverletzungen haften.
Ganz aus der Verantwortung werden Betreiber offener WLANs damit jedoch nicht entlassen. So könnten Rechtsinhaber zukünftig einen Sperranspruch durchsetzen, der das Anbieten offener WLAN-Zugänge nur unter Auflagen beziehungsweise mit erheblichen Einschränkungen möglich machen würde.
Sperrung der Anschlüsse möglich
Der Anspruch auf Sperrmaßnahmen, so das Gericht, ist nicht auf bestimmte Sperrmaßnahmen beschränkt und kann auch die Pflicht zur Registrierung von Nutzern, zur Verschlüsselung des Zugangs mit einem Passwort oder – im äußersten Fall – die vollständige Sperrung des Zugangs umfassen.
In der Pressemitteilung zum Aktenzeichen I ZR 64/17 (PDF) erklärt der Bundesgerichtshof den Sachverhalt folgendermaßen.
Sachverhalt
Die Klägerin ist Inhaberin der ausschließlichen Nutzungsrechte an dem Computerspiel „Dead Island“. Der Beklagte unterhält einen Internetanschluss. Am 6. Januar 2013 wurde das Programm „Dead Island“ über den Internetanschluss des Beklagten in einer Internet-Tauschbörse zum Herunterladen angeboten. Die Klägerin mahnte den Beklagten im März 2013 ab und forderte ihn zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf. Zuvor hatte die Klägerin den Beklagten zweimal wegen im Jahr 2011 über seinen Internetanschluss begangener, auf andere Werke bezogener Urheberrechtsverletzungen durch Filesharing anwaltlich abgemahnt. Der Beklagte hat geltend gemacht, selbst keine Rechtsverletzung begangen zu haben. Er betreibe unter seiner IP-Adresse fünf öffentlich zugängliche WLAN-Hotspots und drahtgebunden zwei eingehende Kanäle aus dem Tor-Netzwerk („Tor-Exit-Nodes“).
Entscheidung
Zur nun getroffenen, finalen Entscheidung des Bundesgerichtshofs heißt es:
[…] Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass der Beklagte nach dem hierfür maßgeblichen, im Zeitpunkt der Abmahnung geltenden Recht zum Ersatz der Abmahnkosten verpflichtet ist, weil er als Störer für die Rechtsverletzung Dritter haftet. Der Beklagte hat es pflichtwidrig unterlassen, sein WLAN durch den Einsatz des im Kaufzeitpunkt aktuellen Verschlüsselungsstandards sowie eines individuellen Passworts gegen missbräuchliche Nutzung durch Dritte zu sichern. Für den Fall der privaten Bereitstellung durch den Beklagten bestand diese Pflicht ohne Weiteres bereits ab Inbetriebnahme des Anschlusses. Sofern der Beklagte den Internetzugang über WLAN gewerblich bereitgestellt hat, war er zu diesen Sicherungsmaßnahmen verpflichtet, weil er zuvor bereits darauf hingewiesen worden war, dass über seinen Internetanschluss im Jahr 2011 Urheberrechtsverletzungen im Wege des Filesharings begangen worden waren. Der Annahme einer Störerhaftung steht es nicht entgegen, dass das im Hinweis benannte Werk nicht mit dem von der erneuten Rechtsverletzung betroffenen Werk identisch ist. Die Haftungsvoraussetzungen liegen ebenfalls vor, wenn die Rechtsverletzung über den vom Beklagten betriebenen Tor-Exit-Node erfolgt ist. Der Beklagte hat es pflichtwidrig unterlassen, der ihm bekannten Gefahr von Urheberrechtsverletzungen durch Filesharing mittels technischer Vorkehrungen entgegenzuwirken. Nach den revisionsrechtlich einwandfreien Feststellungen des Oberlandesgerichts ist die Sperrung von Filesharing-Software technisch möglich und dem Beklagten zumutbar.
Die Verurteilung zur Unterlassung hat der Bundesgerichtshof aufgehoben, weil nach der seit dem 13. Oktober 2017 geltenden Neufassung des § 8 Abs. 1 Satz 2 TMG der Vermittler eines Internetzugangs nicht wegen einer rechtswidrigen Handlung eines Nutzers auf Schadensersatz, Beseitigung oder Unterlassung einer Rechtsverletzung in Anspruch genommen werden kann. Ist eine Handlung im Zeitpunkt der Revisionsentscheidung nicht mehr rechtswidrig, kommt die Zuerkennung eines Unterlassungsanspruchs nicht in Betracht.
Gegen die Anwendung des § 8 Abs. 1 Satz 2 TMG nF bestehen keine durchgreifenden unionsrechtlichen Bedenken. Zwar sind die Mitgliedstaaten gemäß Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie 2001/29/EG und Art. 11 Satz 3 der Richtlinie 2004/48/EG verpflichtet, zugunsten der Rechtsinhaber die Möglichkeit gerichtlicher Anordnungen gegen Vermittler vorzusehen, deren Dienste von einem Dritten zur Verletzung eines Urheberrechts oder verwandter Schutzrechte genutzt werden. Der deutsche Gesetzgeber hat die Unterlassungshaftung des Zugangsvermittlers in § 8 Abs. 1 Satz 2 TMG nF zwar ausgeschlossen, jedoch zugleich in § 7 Abs. 4 TMG nF einen auf Sperrung des Zugangs zu Informationen gerichteten Anspruch gegen den Betreiber eines Internetzugangs über WLAN vorgesehen. Diese Vorschrift ist richtlinienkonform dahin fortzubilden, dass der Sperranspruch auch gegenüber den Anbietern drahtgebundener Internetzugänge geltend gemacht werden kann. Der Anspruch auf Sperrmaßnahmen ist nicht auf bestimmte Sperrmaßnahmen beschränkt und kann auch die Pflicht zur Registrierung von Nutzern, zur Verschlüsselung des Zugangs mit einem Passwort oder – im äußersten Fall – zur vollständigen Sperrung des Zugangs umfassen.
Und trotzdem lass ich niemand in mein Netzwerk.
Privatnutzer waren auch nicht die Hauptgruppe, um die es ging. Trotzdem kann man ja einen Access Point aufmachen, ohne dass die Nutzer Zugriff auf das eigene lokale Netzwerk haben.
Das hieße jemand lädt illegal Videos, Kinderpornos oder sonst was über ein WLAN von Jemandem runter und der Anbieter vom wlan ist erstmal fein aus der Sache oder?
Ja, du kannst loslegen
Ja, ist mMn auch richtig so.
Selbst schuld, wenn man sein eigenes Netzwerk nicht bestens absichert. Mein WLAN Passwort umfasst 78!! Jaaa, es ist auch dann nicht 100% sicher, aber da muss jemand schon fast den Rest seines Lebens hergeben, um dieses auch erfolgreich zu knacken :-)
„78!!“ Aha, ein vierstelliges Passwort, sehr sicher ;) immerhin zahlen und Sonderzeichen.
Vielleicht auch 78 Ausrufezeichen?!? Wäre nicht sonderlich kreativ, aber immerhin leicht zu merken! ;o)
Ich glaube, er hat 78 (!!) Jahren an seinem Passwort gearbeitet…
@walbri: Oder über einen Quantencomputer verfügen … … …
Im Grunde ja. Der Anbieter des z.B. WLAN-Zugangs wird jetzt grundsätzlich den Zugangsprovidern gleichgestellt. Diese werden ja auch nicht in Haftung genommen dafür, dass der von ihnen bereitgestellte Netzzugang ggf. auch für kriminelle Machenschaften genutzt wurde.
Exakt das! Ein sehr gutes Urteil!
+ 1
Ikea haftet ja auch nicht dafür, wenn du mit deren Messern jemanden erstichst!
Lieber nen schönen Autovergleich: Der Betreiber eines Autobahnabschnittes haftet ja auch nicht dafür, wenn jemand darauf ein Rennen veranstaltet und es zum Schaden kommt.
Gefällt mir mit den Messern
Endlich mal kein schnöder und schlechter Autovergleich, für mehr Messer in Vergleichen!
Korrekt. Du musst aber in der Fall die Behörden bei der Suche nach dem Täter unterstützen und kann von der oben beschriebenen Sperrung betroffen sein.
Freies wlan gibt es nach wie vor nicht, sobald ein Rechteinhaber eine „illegale“ Datei sieht die über das wlan läuft kann das wlan im schlimmsten Fall gesperrt werden.
So können wir nie den Rückstand in der IT in Schland aufholen.
Nur soweit gesperrt, dass Nutzer sich zum Beispiel anmelden müssen.
Was bedeutet das im praktischen Umgang mit Walldorf-Frommer und Konsorten?
Aus eigener Erfahrung kann ich sagen, biste dann raus. ;)
Absolut richtige Entscheidung.
Da gibt es auch keine Diskussionen zu.
Oder will jemand von euch mal eben einen Netzwerk-Pish haben?
P.S. 2 Stunden später seid ihr aber für 5 Jahre im Knast :)
Ihr könnt doch gar nicht dafür? War doch verschlüsselt?
Idgaf
Hä?
Ich kann nicht folgen. Kannst du das für Normalmenschen erklären?
Danke…
iSephix, definiere idgaf.