Brandgating-Vereinbarungen zu strikt?
F.A.Z.: Wettbewerbsverfahren gegen Amazon und Apple eingeleitet
Seitdem sich die Beziehungen zwischen dem Online-Händler Amazon und Apple wieder normalisiert, haben Kooperieren die beiden Giganten nicht nur auf breiter Front (Prime Video auf Apple TV, Apple Music auf Echo-Lautsprechern, Amazon Video-Sonderbehandlung im App Store), seit dem vergangenen Jahr lassen sich auch die Produkte des amerikanischen Technologiekonzerns wieder über Amazon bestellen.
Ein iPhone bei Amazon bestellen? Seit Ende 2018 wieder eine Selbstverständlichkeit, die in den Jahren zuvor jedoch nicht möglich war.
Das neue Miteinander der beiden US-Unternehmen steht jetzt im Visier deutscher Wettbewerbshüter. Diese haben unter Federführung des Bundeskartellamtes nun ein Wettbewerbsverfahren gegen Amazon und Apple eingeleitet, dass sich mit den so genannten „Brandgating-Vereinbarungen“ zwischen beiden Unternehmen auseinandersetzen soll.
Brandgating-Vereinbarungen zu strikt?
Bei Brandgating-Vereinbarungen handelt es sich um Absprachen, die Amazon mit kooperierenden Markenhändlern trifft, um auf der Plattform aktiven Drittanbietern zu untersagen ebenfalls Produkte des jeweiligen Herstellers anzubieten. Anders formuliert: Geht ein großer Name wie Apple auf Amazon zu, um die eigenen Produkte direkt über den Online-Händler zu vertreiben, kann dieser bislang gelisteten Dritthändlern untersagen weiterhin die Produkte der Marke anzubieten. Dies ist im Fall Apple geschehen.
Ob sich diese Absprachen mit deutschen Wettbewerbsrecht vertragen, soll nun geprüft werden, wie die Frankfurter Allgemeine Zeitung unter Berufung auf Kartellamtspräsident Andreas Mundt heute berichtet.
Zwar seien die Brandgating-Vereinbarungen grundsätzlich gestattet um Hersteller im Kampf gegen Produkt-Piraterie zu unterstützen, die Unternehmen seien jedoch angehalten hierbei auf Verhältnismäßigkeit zu achten. Apple hat bereits zugesagt die laufenden Untersuchungen unterstützen zu wollen.
Zuletzt hatte das Bundeskartellamt im Sommer 2019 mehrere Verbesserungen für Händler erwirkt – ifun.de berichtete.
An alle nur die Überschriften-Leser: nicht die F.A.Z. hat das Verfahren eingeleitet. :-)
Meinste hier verirrt sich einer her, der nur die Überschrift ließe? :D
Niemals! :-)
@Levi’s: mit dem Lesen hast du es aber auch nicht gerade :-D
Konjunktiv II von „lesen“ ist „läse“ nicht ließe?!?!
von mir aus noch „lesen würde“
Au Backe… ^^
genau mein Gedanke
Ich bin jetzt kein Dauerleser der FAZ … hinter der sich ja immer ein kluger Kopf verbirgt. Aber was heißt das hier in dem Zusammenhang? Stehe auf ner Zeitung, respektive Schlauch.
Dass halt niemand anderes als Amazon selbst im Amazon Onlineshop Produkte verkaufen darf.
Somit hat man imho eine indirekte Preisabsprache bzw. Monopol und kann die Preise in bestimmtem Umfang frei gestalten. (Klar: ich kann auch woanders kaufen)
Man kann auch seinen eigenen Onlineshop mit seinen eigenen Preisen gründen.
Als hätte das Kartellamt jemals etwas erreicht weder bei den Tankstellen noch bei den Zulieferern, niemals hat irgendeine Klage oder sonst etwas oder eine Untersuchung vom Kartellamt zu irgendeiner Änderung geführt, das ist einfach ein zahnloser Bettvorleger wo man wenn man nicht mehr ins Parlament kommt seinen Altersabend verbringen kann einfach mal googeln wer im Vorstand sitzt
Hättest du wenigstens den Artikel gelesen würdest du auch den letzten Abschnitt kennen in dem genau davon gesprochen wird. Aber selbst dass hat der Herr Hutträger ja nicht geschafft.
Hauptsache man kann mal wieder über „die da oben“ meckern.