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Auf geschützte Inhalte

EuGH Urteil: Gesetzte Web-Links können strafbar sein

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Die Zweite Kammer des Europäischen Gerichtshof in Luxemburg hat heute in der Rechtssache C‑160/15 geurteilt und eine urheberrechtliche Entscheidung getroffen, die weitreichende Konsequenzen nach sich ziehen dürfte.

Verlinken von geschützten Inhalten unzulässig

So hat das EuGH heute festgestellt, dass das Setzen von Web-Links unter Umständen strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen kann, wenn die verlinkten Inhalte das Urheberrecht verletzen. Dies gilt auch dann, wenn sich die Inhalte auf fremden Webservern befinden, nicht von euch ins Netz geladen wurden und nicht von euch kontrolliert werden.

Im verhandelten Fall hatte eine niederländische Webseite auf urheberrechtlich geschützte Fotos des Playboys verlinkt. Die Macher der Webseite entfernten Ihren Link auch nach einer Kontaktaufnahme durch die Rechteinhaber nicht und handelten so wider besseren Wissens. Die Herausgeber des Playboy setzte daraufhin die Klage in Gang, deren abschließendes Urteil ihr euch jetzt hier durchlesen könnt.

Die ARD-Rechtsredaktion hat ein FAQ zum Urteil zusammengestellt, dessen Lektüre wir euch empfehlen. Unter anderem gehen Christoph Kehlbach und Kolja Schwartz hier auf die Frage ein: Was passiert, wenn ihr den Link schon gesetzt habt, der Inhalt auf der verlinkten Webseite aber nachträglich geändert wird.

Wenn jemand weiß, dass ein Inhalt ohne Zustimmung des Rechteinhabers ins Internet gekommen ist, darf er nicht verlinken. Andernfalls liegt eine „öffentliche Wiedergabe“ vor und man kommt in die Haftung, wenn man nicht das Einverständnis des Rechteinhabers einholt. Und: Erfährt man erst später, dass der ursprüngliche Inhalt unrechtmäßig ins Netz gelangt ist, muss man seinen Link wieder löschen.

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08. Sep 2016 um 15:56 Uhr von Nicolas Fehler gefunden?


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  • Was dürfte das Urteil wohl für Auswirkungen auf Suchmaschinen haben? Oder gilt das nur für direkt gesetzte Links auf einer Website?

  • Einen Link nicht direkt auf fremde Inhalte (Bilder z.B.) zu setzen, sondern auf die Seite/Artikel die den Fremden Inhalt beinhalten galt für mich immer schon zum guten Ton. Ein ungeschriebenes Gesetz, wenn man so will.
    Die Kontrolle über den Link ( respektive den Inhalt des Links, auch bei Änderung des Inhaltes ) lag schon immer bei dem, der den Link setzt. Da nützen auch so manche pseudo – Impressumerklärungen nichts, wie …sind nicht für den Inhalt der Links verantwortlich.

  • In meinem nächsten Leben werde ich Abmahnanwalt!

    Dieses Urteil öffnet ja wieder Tür und Tor für Abmahnungen in der Grauzone.

    Es ist selbstverständlich dass ich keine Bilder illegal kopiere, verbreite etc. und auf Bitte des Urhebers auch einen Link entferne. Aber wenn ich auf etwas verlinke kann ich doch unmöglich garantieren dass dort keine Urheberrechtsverletzung vorliegen könnte.

    Oder sehe ich das falsch?

  • Wie funktioniert eigentlich rechtlich bei den beliebten Picdumps? Die stehen doch bezüglich Marken- und Persönlichkeitsrechten mit einem Fuß im Knast oder?

  • Wieso ist das überhaupt ein Problem? Wenn der Link zum Urheber führt, ist das ja auch Werbung für ihn. Ich sehe da keinen Nachteil für den Urheber. Aber in Deutschland ist eben alles anders…

  • Also so ganz habe ich das noch nicht verstanden. Und was ich nicht verstehe ist folgender Sachverhalt: Mr. X lädt in youtube ein urheberrechtgeschütztes Vidio hoch und ich bin so eben darauf gestoßen. Ich schaue es mir an und weiß, dass es der neueste Song von z. B. Ellie Goulding ist. Und ich kenne jemanden, der nicht zu bremsen ist, und alles Material von Ellie Goulding sammelt. Ich schicke ihm Den Link und frage : Na Bro, diesen Song schon entdeckt?

    Habe ich jetzt gegen den neuesten Beschluss verstoßen? Oder muss ich eine Homepage besitzen und so ich dort auf dieses Video verlinken würde, wäre ich dran?

    Vielen Dank für die Aufklärung meiner Frage. ☺️

  • Lieber Nicolas/ifun,

    ihr macht sonst eine wirklich gute Arbeit, in diesem Artikel nicht so ganz. Wenn ihr den richtigerweise verlinkten und gut gemachten ARD-Ratgeber lest, werdet ihr feststellen, dass Verlinken grundsätzlich erlaubt bleibt und vom Gericht als wichtiger Bestandteil der heutigen Meinungsäußerungsfreiheit anerkannt wird. Nicht erlaubt ist es bei dem Linksetzer bekannter Widerrechtlichkeit durch Urheberschutz und/oder wenn der Linksetzer beim Verlinken kommerziell handelt, d.h. er verdient damit Geld.

  • Bitte lasst euch nochmal den Unterschied zwischen „haftbar“ und „strafbar“ erklären. Hier ging es um die zivilrechtliche Verantwortlichkeit.

  • Na gut! Das Urteil sagt ja nur aus, dass derjenige, der bewusst auf geschützten Inhalt verlinkt ggf. haftbar gemacht werden kann!
    Heißt ja, wenn mir als Linkgeber nicht klar ist, dass ich auf geschützten Inhalt verlinke, ich auch nichts falsch mache!
    Also: Keine Panik…

  • Redet mit. Seid nett zueinander!

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