Auf geschützte Inhalte
EuGH Urteil: Gesetzte Web-Links können strafbar sein
Die Zweite Kammer des Europäischen Gerichtshof in Luxemburg hat heute in der Rechtssache C‑160/15 geurteilt und eine urheberrechtliche Entscheidung getroffen, die weitreichende Konsequenzen nach sich ziehen dürfte.
Verlinken von geschützten Inhalten unzulässig
So hat das EuGH heute festgestellt, dass das Setzen von Web-Links unter Umständen strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen kann, wenn die verlinkten Inhalte das Urheberrecht verletzen. Dies gilt auch dann, wenn sich die Inhalte auf fremden Webservern befinden, nicht von euch ins Netz geladen wurden und nicht von euch kontrolliert werden.
Im verhandelten Fall hatte eine niederländische Webseite auf urheberrechtlich geschützte Fotos des Playboys verlinkt. Die Macher der Webseite entfernten Ihren Link auch nach einer Kontaktaufnahme durch die Rechteinhaber nicht und handelten so wider besseren Wissens. Die Herausgeber des Playboy setzte daraufhin die Klage in Gang, deren abschließendes Urteil ihr euch jetzt hier durchlesen könnt.
Die ARD-Rechtsredaktion hat ein FAQ zum Urteil zusammengestellt, dessen Lektüre wir euch empfehlen. Unter anderem gehen Christoph Kehlbach und Kolja Schwartz hier auf die Frage ein: Was passiert, wenn ihr den Link schon gesetzt habt, der Inhalt auf der verlinkten Webseite aber nachträglich geändert wird.
Wenn jemand weiß, dass ein Inhalt ohne Zustimmung des Rechteinhabers ins Internet gekommen ist, darf er nicht verlinken. Andernfalls liegt eine „öffentliche Wiedergabe“ vor und man kommt in die Haftung, wenn man nicht das Einverständnis des Rechteinhabers einholt. Und: Erfährt man erst später, dass der ursprüngliche Inhalt unrechtmäßig ins Netz gelangt ist, muss man seinen Link wieder löschen.
Was dürfte das Urteil wohl für Auswirkungen auf Suchmaschinen haben? Oder gilt das nur für direkt gesetzte Links auf einer Website?
Keine. Google entfernt doch jetzt schon links, wenn Rechteinhaber sich beschweren. So lange sich keiner beschwert, darf man den Link ja drin haben.
Aus suchmaschinen kannst du die links als rechteinhaber mit berechtigtem interesse meist automatisch entfernen lassen. denke das stört google & co. gar nicht
Google sowieso nicht!!! Das ist ein Milliarden-schweres Unternehmen. Die können sich jede Klage leisten. ;-)
Einen Link nicht direkt auf fremde Inhalte (Bilder z.B.) zu setzen, sondern auf die Seite/Artikel die den Fremden Inhalt beinhalten galt für mich immer schon zum guten Ton. Ein ungeschriebenes Gesetz, wenn man so will.
Die Kontrolle über den Link ( respektive den Inhalt des Links, auch bei Änderung des Inhaltes ) lag schon immer bei dem, der den Link setzt. Da nützen auch so manche pseudo – Impressumerklärungen nichts, wie …sind nicht für den Inhalt der Links verantwortlich.
In meinem nächsten Leben werde ich Abmahnanwalt!
Dieses Urteil öffnet ja wieder Tür und Tor für Abmahnungen in der Grauzone.
Es ist selbstverständlich dass ich keine Bilder illegal kopiere, verbreite etc. und auf Bitte des Urhebers auch einen Link entferne. Aber wenn ich auf etwas verlinke kann ich doch unmöglich garantieren dass dort keine Urheberrechtsverletzung vorliegen könnte.
Oder sehe ich das falsch?
Wie funktioniert eigentlich rechtlich bei den beliebten Picdumps? Die stehen doch bezüglich Marken- und Persönlichkeitsrechten mit einem Fuß im Knast oder?
Wieso ist das überhaupt ein Problem? Wenn der Link zum Urheber führt, ist das ja auch Werbung für ihn. Ich sehe da keinen Nachteil für den Urheber. Aber in Deutschland ist eben alles anders…
„Aber in Deutschland ist immer alles anders…“
Hast du den Artikel gelesen?
… niederländische Webseite…
… Europäischer Gerichtshof in Luxemburg…
Das Urteil ist vom EuGH und es wurde nicht zur Seite des Urheberrechtsinhabers verlinkt.
Es geht um Inhalte, die das Urheberrecht verletzen. Steht alles im Artikel. ;)
Urteil ist vom Europäischen Gerichtshof.
Also so ganz habe ich das noch nicht verstanden. Und was ich nicht verstehe ist folgender Sachverhalt: Mr. X lädt in youtube ein urheberrechtgeschütztes Vidio hoch und ich bin so eben darauf gestoßen. Ich schaue es mir an und weiß, dass es der neueste Song von z. B. Ellie Goulding ist. Und ich kenne jemanden, der nicht zu bremsen ist, und alles Material von Ellie Goulding sammelt. Ich schicke ihm Den Link und frage : Na Bro, diesen Song schon entdeckt?
Habe ich jetzt gegen den neuesten Beschluss verstoßen? Oder muss ich eine Homepage besitzen und so ich dort auf dieses Video verlinken würde, wäre ich dran?
Vielen Dank für die Aufklärung meiner Frage. ☺️
Das gilt in der Tat nur für Webseiten und deren Verlinkungen. Privat, via WhatsApp, iMessage, E-Mail & Co. kannst Du den Link durchaus verschicken.
Da Du ja wissentlich auf ein urheberrechtlich geschütztes Werk verlinkst, kannst Du haftbar gemacht werden! Wenn Du jemanden einen Link schickst, sollte das kein Problem sein, da der Rechteverwerter i.d.R. davon ja nicht in Kenntnis gesetzt wird!
Du verstößt nicht gegen den Beschluss, sondern gegen das Gesetz.
*der EuGH
Lieber Nicolas/ifun,
ihr macht sonst eine wirklich gute Arbeit, in diesem Artikel nicht so ganz. Wenn ihr den richtigerweise verlinkten und gut gemachten ARD-Ratgeber lest, werdet ihr feststellen, dass Verlinken grundsätzlich erlaubt bleibt und vom Gericht als wichtiger Bestandteil der heutigen Meinungsäußerungsfreiheit anerkannt wird. Nicht erlaubt ist es bei dem Linksetzer bekannter Widerrechtlichkeit durch Urheberschutz und/oder wenn der Linksetzer beim Verlinken kommerziell handelt, d.h. er verdient damit Geld.
Ich denke auch, dass ifun den Artikel inhaltlich nochmal überarbeiten sollte.
Und genau so habe ich den Artikel verstanden.
Ich habe den ARD Artikel auch genau anders verstanden. Hier sollte iFun m.E. nochmal nachbessern / klarstellen.
In jedem Fall überarbeiten, so verzerrt das.
Bitte lasst euch nochmal den Unterschied zwischen „haftbar“ und „strafbar“ erklären. Hier ging es um die zivilrechtliche Verantwortlichkeit.
Na gut! Das Urteil sagt ja nur aus, dass derjenige, der bewusst auf geschützten Inhalt verlinkt ggf. haftbar gemacht werden kann!
Heißt ja, wenn mir als Linkgeber nicht klar ist, dass ich auf geschützten Inhalt verlinke, ich auch nichts falsch mache!
Also: Keine Panik…
Falsch. Unwissenheit schützt vor Strafe nicht.
Doch- in diesem Fall ja! Steht doch eindeutig in den FAQ?!?
Die richtige Erläuterung ist zB hier zu finden: http://www.internet-law.de/201.....-kann.html