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Landgericht München bat um Hilfe

EuGH: Familien haften bei illegalen Downloads

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21 Kommentare 21

Der Inhaber eines Internetanschlusses, über den Urheberrechtsverletzungen durch Filesharing begangen wurden, kann sich nicht dadurch von der Haftung befreien, dass er einfach ein Familienmitglied benennt, dem der Zugriff auf diesen Anschluss möglich war.

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Fotos: Gerichtshof der Europäischen Union

Dies hat der Gerichtshof der Europäischen Union heute im sogenannten Bastei Lübbe-Fall (C-149/17) festgestellt und kippt damit eine bislang gültige Verteidigungsstrategie von Familien.

Ein Hörbuch – so wurde gestritten

Das deutsche Verlagshaus Bastei Lübbe hatte vor dem Landgericht München Schadensersatz von einem Anwender verlangt, weil ein Hörbuch über dessen Internetanschluss, einer unbegrenzten Anzahl von Nutzern einer Internet-Tauschbörse angeboten wurde.

Der Nutzer bestritt, die Urheberrechtsverletzung selbst begangen zu haben. Zudem macht er geltend, auch seine im selben Haus wohnenden Eltern hätten Zugriff auf den Anschluss gehabt, ohne jedoch nähere Einzelheiten zu Zeitpunkt und Art der Nutzung des Anschlusses durch seine Eltern mitzuteilen. Nach den Angaben des Landgerichts München geht aus der Rechtsprechung des deutschen Bundesgerichtshofs hervor, dass im hiesigen Recht in Anbetracht des Grundrechts auf Schutz des Familienlebens eine solche Verteidigung ausreiche, um die Haftung des Inhabers des Internetanschlusses auszuschließen.

Gleichzeitig ersuchte das Landgericht München den EU-Gerichtshof um Auslegung der Vorschriften des Unionsrechts über den Schutz der Rechte des geistigen Eigentums.

EuGH besetzt andere Position

Mit seinem heutigen Urteil antwortet der Gerichtshof, dass das Unionsrecht einer nationalen Rechtsvorschrift entgegensteht.

Nach Auffassung des Gerichtshofs muss ein angemessenes Gleichgewicht zwischen verschiedenen Grundrechten, nämlich zum einen dem Recht auf einen wirksam und dem Recht des geistigen Eigentums und zum anderen dem Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens, gefunden werden. An einem solchen Gleichgewicht fehlt es, wenn den Familienmitgliedern des Inhabers eines Internetanschlusses, über den Urheberrechtsverletzungen durch Filesharing begangen wurden, ein quasi absoluter Schutz gewährt wird.

Jetzt geht der Fall zurück nach Bayern

Hier muss das Landgericht München prüfen, ob das betreffende nationale Recht gegebenenfalls andere Mittel, Verfahren oder Rechtsbehelfe enthält, die es den zuständigen Gerichten ermöglichen, die Erteilung der erforderlichen Auskünfte anzuordnen, mit denen sich in Sachverhalten wie dem vorliegenden die Identität des Zuwiderhandelnden feststellen lässt.

Der Volltext des Urteils lässt sich hier einsehen.

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18. Okt 2018 um 17:45 Uhr von Nicolas Fehler gefunden?


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  • Ach kommt schon, ihr schreibt doch selbst, dass es wie immer um den Upload geht

  • „die Identität des Zuwiderhandelnden feststellen lässt“
    Wenn sie hinter einer FW sind, gehts nur noch mit HW beschlagnahmen. Und dann hilft nur noch format c: oder gleich ganz neue Rechner.

    • Die eigentliche Tat dürfte Jahre her sein. Da ist sicher kein belastbares Beweismaterial mehr greifbar.

    • mike, auch nach „format c:“ (oder, noch radikaler/schneller: „format c: /q /u“) ließen sich die Daten der betroffenen Festplatte problemlos wiederherstellen (in älteren DOS-Zeiten gab es hierfür sogar das Werkzeug „unformat.exe“).

      Zum wirksameren Löschen einer (Magnet-) Festplatte (HDD, HardDiskDrive) würde ich zu einem sehr starken Stabmagneten greifen, und das Ganze mit einigen Kreisbewegungen auf dem Teil erledigen.

      Aber auch danach bestünde immer noch eine gewisse Restgefahr, (Teile) der so gelöschten Festplatte wiederherstellen zu können – so wurden z. B. die Daten sogar ausgebrannter Festplatten bereits erfolgreich rekonstruiert.

      Mithin ließe sich durch „format c:“ usw. auch die Identität des Zuwiderhandelnden nicht mit letzter Sicherheit wirksam verbergen.

  • Bedeutet das Urteil nicht auch, dass der Inhaber eines öffentlichen WLAN-Netzes zur Haftung gezogen werden kann?

  • Was den Schadenersatz betrifft, da frage ich mich, ob der auch unbegrenzt ist, oder ob er sich auf die vom Verlagshaus nachgewiesenen Downloads beschränkt. Und da auch nur auf die Vollständigen, da eine unvollständige Datei nichts nützt.

  • Also erstmal stimmt die Überschrift nicht, denn es ging bei der Sache um den gleichzeitigen Upload, der beim Download entstanden ist. Eben weil wieder eines dieser P2P Programme genutzt wurde.

    Ansonsten wurde das Urteil wohl vermutlich auch aufgrund des Verhaltens des Mannes gefällt, der meinte, er kenne den Übeltäter, würde dies jedoch nicht mitteilen. Ich denke, hätte er sich nicht so kackendreist verhalten, sondern einfach so getan, als hätte er keine Ahnung usw. wäre ggf. ein anderes Urteil herausgekommen.

  • Wie soll das funktionieren?
    Die Tatsache das alle Verschlüsselungen im WLAN offen sind und das man nicht der Wahrheit mit der Doppel IP ins Auge sieht …

    Weil man bis heute keinen Hacker Angriff von Russland in Deutschland nachweisen kann … sondern nur vermutet ;-)

    • i sage es nochmal
      der Geheimdienst von israel_Mossad steckt hinter der ganze Spion angreifen ,Beispiel England wieder ,Verschleppungen & morden das sollten sich mal sehr sehr viele Bürger bewusst machen, die ersten ihr Handwerk so wie vor 1000 Jahren

    Redet mit. Seid nett zueinander!

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