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Verfassungsbeschwerde soll folgen

BGH-Urteil: Werbeblocker AdBlock Plus darf angeboten werden

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23 Kommentare 23

Das Urteil des Bundesgerichtshofs wurde mit Spannung erwartet. Jetzt ist der Richterspruch in dem Verfahren Springer gegen Adblock Plus gefallen – zu Gunsten der Kölner Eyeo GmbH.

Adblock

Wie der Bundesgerichtshofs mit Verweis auf das Aktenzeichen I ZR 154/16 heute mitteilt, verstößt der Werbeblocker „AdBlock Plus“ nicht gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb. Dem Antrag des Verlages, den Vertrieb des Werbeblockers zu unterbinden, wurde nicht stattgegeben.

Der Springer-Verlag hatte dem populärsten Werbeblocker hierzulande unlautere Praktiken vorgeworfen und streitet sich seit 2015 mit dem Unternehmen, dessen Geschäftspraktiken auch von vielen Nutzern des Werbeblockers kritisiert werden. So lässt sich die Eyeo GmbH von Werbeanbietern dafür bezahlen, dass einzelne Anzeige trotzt aktiviertem Werbeblocker dennoch auf den Geräten der Verbraucher angezeigt werden. Kosten die von Springer als Erpressungsversuch kritisiert worden waren.

Der für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat setzt mit seinem Urteil jedoch noch keinen Schlussstrich unter die seit 2015 laufende Auseinandersetzung, die bereits vor dem LG Köln und dem OLG Köln ausgetragen wurde. Der Springer-Konzern hat angekündigt Verfassungsbeschwerde gegen die Entscheidung einzulegen und will entsprechend vor das Bundesverfassungsgericht ziehen.

Bild Blocker

In der das Urteil begleitenden Pressemitteilung schreib der Bundesgerichtshof:

Die Klägerin, ein Verlag, stellt ihre redaktionellen Inhalte auch auf ihren Internetseiten zur Verfügung. Dieses Angebot finanziert sie durch Werbung, also mit dem Entgelt, das sie von anderen Unternehmen für die Veröffentlichung von Werbung auf diesen Internetseiten erhält.

Die Beklagte vertreibt das Computerprogramm AdBlock Plus, mit dem Werbung auf Internetseiten unterdrückt werden kann. Werbung, die von den Filterregeln erfasst wird, die in einer sogenannten Blacklist enthalten sind, wird automatisch blockiert. Die Beklagte bietet Unternehmen die Möglichkeit, ihre Werbung von dieser Blockade durch Aufnahme in eine sogenannte Whitelist ausnehmen zu lassen. Voraussetzung hierfür ist, dass diese Werbung die von der Beklagten gestellten Anforderungen an eine „akzeptable Werbung“ erfüllt und die Unternehmen die Beklagte am Umsatz beteiligen. Bei kleineren und mittleren Unternehmen verlangt die Beklagte für die Ausnahme von der automatischen Blockade nach eigenen Angaben keine Umsatzbeteiligung.

Die Klägerin hält den Vertrieb des Werbeblockers durch die Beklagte für wettbewerbswidrig. Sie hat beantragt, die Beklagte und ihre Geschäftsführer zu verurteilen, es zu unterlassen, ein Computerprogramm anzubieten, das Werbeinhalte auf näher bezeichneten Webseiten unterdrückt. Hilfsweise hat sie das Verbot beantragt, ein solches Computerprogramm anzubieten, wenn und soweit Werbung nur nach von der Beklagten vorgegebenen Kriterien und gegen Zahlung eines Entgelts der Klägerin nicht unterdrückt wird.

In erster Instanz hatte die Klage keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat das mit dem Hilfsantrag begehrte Verbot erlassen. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Der Bundesgerichtshof hat auf die Revision der Beklagten das Berufungsurteil aufgehoben und die Klage auch hinsichtlich des Hilfsantrags abgewiesen.

Das Angebot des Werbeblockers stellt keine gezielte Behinderung im Sinne des § 4 Nr. 4 UWG dar. Eine Verdrängungsabsicht liegt nicht vor. Die Beklagte verfolgt in erster Linie die Beförderung ihres eigenen Wettbewerbs. Sie erzielt Einnahmen, indem sie gegen Entgelt die Möglichkeit der Freischaltung von Werbung durch die Aufnahme in die Whitelist eröffnet. Das Geschäftsmodell der Beklagten setzt demnach die Funktionsfähigkeit der Internetseiten der Klägerin voraus.

Die Beklagte wirkt mit dem Angebot des Programms nicht unmittelbar auf die von der Klägerin angebotenen Dienstleistungen ein. Der Einsatz des Programms liegt in der autonomen Entscheidung der Internetnutzer. Die mittelbare Beeinträchtigung des Angebots der Klägerin ist nicht unlauter. Das Programm unterläuft keine gegen Werbeblocker gerichteten Schutzvorkehrungen des Internetangebots der Klägerin. Auch die Abwägung der Interessen der Betroffenen führt nicht zu dem Ergebnis, dass eine unlautere Behinderung der Klägerin vorliegt. Der Klägerin ist auch mit Blick auf das Grundrecht der Pressefreiheit zumutbar, den vom Einsatz des Programms ausgehenden Beeinträchtigung zu begegnen, indem sie die ihr möglichen Abwehrmaßnahmen ergreift. Dazu gehört etwa das Aussperren von Nutzern, die nicht bereit sind, auf den Einsatz des Werbeblockers zu verzichten.

Es liegt auch keine allgemeine Marktbehinderung vor, weil keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür bestehen, dass das Geschäftsmodell der Bereitstellung kostenloser Inhalte im Internet zerstört wird.

Das Angebot des Werbeblockers stellt auch – anders als das Berufungsgericht angenommen hat – keine aggressive geschäftliche Handlung gemäß § 4a UWG gegenüber Unternehmen dar, die an der Schaltung von Werbung auf den Internetseiten der Klägerin interessiert sind. Es fehlt an einer unzulässigen Beeinflussung dieser Marktteilnehmer, weil die Beklagte eine ihr durch das technische Mittel des Werbeblockers etwaig zukommende Machtposition jedenfalls nicht in einer Weise ausnutzt, die die Fähigkeit der Marktteilnehmer zu einer informierten Entscheidung wesentlich einschränkt.

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19. Apr 2018 um 18:06 Uhr von Nicolas Fehler gefunden?


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    23 Kommentare bisher. Dieser Unterhaltung fehlt Deine Stimme.
  • Ich fand es gut als BILD sich selbst geblockt hat, vielen Dank :-).

  • Und was in den anderen Medien wie der Tagesschau verschwiegen wird: man kann auch die bezahlte Werbung ausblenden, einfach in den Optionen des Browserplugins.

  • Ein Werbeblocker der Werbung (bezahlt) durch lässt, obwohl er sie erkennt, ist trotzdem Käse…

  • Bild.de dient für mich immer nur zum testen, ob mein pihole noch funktioniert :)

  • Werbeblocker und Trackingblocker sind nützlich. Wie oft haben sich beim Öffnen einer Seite x andere Seiten geöffnet, die großenteils auf fragwürdige Inhalte transportieren sowie hintergrundprozesse versuchen, zu starten und Nutzer zu verunsichern.
    Surfen ohne Werbe- und Trackingblocker kommt bei mir genauso wenig inFrage, wie mit meinem Macbook ohne Virenschutz und Firewall zu surfen.
    Klar, Content muss irgendwoher bezahlt werden, und so steht es auch jedem Contentprovider frei, ihre Inhalte mittels eines Nutzerblochers gegen das Lesen durch Blockernutzer zu schützen.
    Liebe Springers, Burdas und weitere, ich brauche Eure Bildzeitungs/Praline/Sonstwas-Inhalte nicht.
    Ihr erweist mir einen Dienst, indem Ihr Euren Content für mich aufgrund meines verwendeten Werbeblockers nicht nutzen kann. Ich brauche weder das Mädchen von Seite drei, noch Euren sonstigen Schund.
    Was ich lese, lese ich über Abomodelle, und ich würde ja von der Verwendung von Werbeblockern absehen können, wenn Ihr nicht so maßlos wärt und die Werbejingles Eurer aufdringlichen Werbung mich nicht aus dem Hintergrund des Browsers anbrüllen würde.
    Die Freiheit, die ihr Euch nehmt, Internetnutzer zu belästigen mit Eurem Traffic, die Infrastrukturen zu verlangsamen mit Eurem Datenmüll. Das ist schon dreist.
    Aber dann über die rechtliche Schiene ein Verbot von Blockersoftware erwirken zu wollen…das geht über all das genannte weit hinaus. Zu weit!

  • An der Stelle lohnt sich nochmal der Aufruf: deaktiviert den Blocker auf Domänen, die ihr gerne nutzt und unterstützen möchtet (bspw. hier). Nur so lassen sich die Angebote finanzieren.

    • Falsch. Angebote lassen sich auch anders finanzieren. Werbung ist durch die Trackingmethoden zu einem nicht einzuschätzbarem Risiko geworden, weswegen ich keine Werbung durchlassen werde, die von einem externen Dienstleister auf die Seite eingebunden wird.
      Falls jemand Werbung ohne Tracking schaltet, dann mach ich dafür Ausnahmen.

  • Wieso nutzt man überhaupt Adblock Plus? Adblock (und viele andere!) tut seinen Dienst, ohne diesen Müll…

  • Da hat der Springer Verlag aber ganz schön dreiste Argumente xD

    1. sollen sie ihre Website für Adblock Nutzer sperren. Wer schauen will richtet eine Ausnahme ein!
    2. Pressefreiheit besteht, aber es besteht nicht das Recht aufs Geld drucken. Wenn der Markt ein anderes Angebot verlangt sollen die gefälligst ihr Geschäftsmodell umstellen (Abos, einzelkaufartikel oder was dehnen noch einfallen könnte)
    Und ihre Pressefreiheit ist ja gegeben. Wissen nur nicht wie sie Geld verdienen sollen^^
    3. sonst sollen halt die Dinos sterben. Zurück zu kleineren Argenturen wo Differenzierter Berichtet wird ohne eine Redaktion die stark filtert (im Zeiten vom Internet ist der Platz in der Zeitung auch nicht mehr begrenzt!)

    Das Angebot muss stimmen, und Journalisten sollten sich mal zurück zum echten Journalismus gehen!

  • Achja auf den iPad sowie iPhone lassen sich so manche Seiten auch mit Adblocker nutzen,

    Man benötigt 2 Inhaltsblocker auf seinen iOS Gerät

    1Blocker aktivieren, auf die betreffende Seite gehen ohne Inhaltsblocker neu laden, in der App 1Blocker „Bild.de“ auf die Whitelist hinzufügen.

    Dann installiert oder aktiviert man Adblock plus auf seinen gerät

    Siehe da die betreffende Internetseite läd ohne Werbung :)

    Viel Spaß beim Probieren :)

  • Ich finde das jeder MENSCH, nicht die indoktrinierten Personen, Bild von alleine blocken/meiden sollten. Denn ohne Bild lebt es sich besser, mindestens aber genauso gut.
    War aber klar das die Springer-Gang da ne Welle macht.

  • Ich nutze den Adblocker auch sehr gerne. Jedoch ist mit bei der Erweiterung im Firefox und Chrome aufgefallen, dass die Erweiterungen kompletten Zugriff auf den Content der jeweils gerenderten Webseiten benötigen. Darfauf wird man bei Installation des Addins hingewiesen und muss diese Rechte auch aktiv erteilen.

    Nur folgendes Problem: jeder Username und jedes Passwort wird auch in Eingabefelder von Webseiten eingegeben, laufen diese dann nicht auch durch die Augen dieser Addons???

  • Redet mit. Seid nett zueinander!

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