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Powerstations als Sonderfall

Anmeldepflicht für Balkonkraftwerke: Akkus nicht vergessen

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46 Kommentare 46

Im vergangenen Monat haben sich die gesetzlichen Regeln für den Betrieb von Balkonkraftwerken merklich zum Vorteil der Endkunden geändert. So ist es jetzt möglich, sogenannte Steckersolargeräte zu betreiben, die bis zu 800 Watt ins Hausnetz einspeisen – zuvor war dieser Wert auf 600 Watt begrenzt. Darüber hinaus entfällt jetzt auch die Anmeldepflicht beim Netzbetreiber, lediglich im Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur (MaStR) müssen sich die Betreiber dieser Geräte mitsamt ihrer Anlagen registrieren.

Mastr Registrierung Solar Und Akku

Diese Anmeldepflicht solltet ihr im Zusammenhang mit dem Betrieb eines Balkonkraftwerks auf jeden Fall ernst nehmen. Ignoriert man die Meldepflicht oder vergisst die Anmeldung auch nur, begeht man eine Ordnungswidrigkeit und kann mit einem Bußgeld in Höhe von bis zu 50.000 Euro belangt werden. Auch wenn man davon ausgehen kann, dass tatsächlich verhängte Geldbußen deutlich geringer ausfallen, ist das Beachten dieser Vorgabe dringend zu empfehlen.

Akkus müssen separat registriert werden

Was im Zusammenhang mit dieser Meldepflicht gerne untergeht, ist die Tatsache, dass auch zur Speicherung des Solarstroms betriebene Akkus bei der Bundesnetzagentur gemeldet werden müssen. Das MaStR hält hier eine gesonderte Kategorie bereit und die Akkus werden nicht als gemeinsame Einheit mit dem Balkonkraftwerk, sondern in einem separaten Eintrag erfasst.

Mastr Registrierung Akku

Bei eindeutig für die stationäre Nutzung ausgelegten Produkten wie der kürzlich erst in einer neuen Version erschienenen SOLIX-Solarbank von Anker gibt es hierbei auch nichts zu diskutieren. Die Meldung ist zwingend, aber auch schnell und ohne viel Aufwand erstellt. Interessant wird es allerdings, wenn man über eine mobile Powerstation wie die EcoFlow Powerstation verfügt, die man auch nur sporadisch als Stromspeicher für sein Balkonkraftwerk verwenden kann.

Powerstations als Sonderfall

Die Bundesnetzagentur spricht in den Vorgaben für die Registrierung von Stromerzeugungsanlagen von einer „ortsfesten“ Installation und erläutert, dass es sich hierbei Anlagen handelt, die am gleichen Ort über einen Zeitraum von mehr als sechs Monaten betrieben werden sollen. Ein mobiler Akku erfüllt diese Bedingung allerdings nicht zwingend und wird möglicherweise auch nur sporadisch für diesen Zweck genutzt.

Unsere Anfrage bei der Bundesnetzagentur diesbezüglich hat deutlich gemacht, dass solche Lösungen bei der Ausarbeitung der Vorgaben wohl schlicht noch nicht relevant waren. Eine generell gültige Auskunft war nicht zu erhalten, pauschale Aussagen zu Registrierungspflichten könne man ohne Kenntnis des jeweiligen Einzelfalles nicht treffen.

Unsere Empfehlung lautet daher, regelmäßig für die Stromspeicherung genutzte Powerstations lieber zu registrieren. Der Aufwand ist minimal, wenn man dort zuvor schon sein Balkonkraftwerk angemeldet hat und über ein Benutzerkonto verfügt.

14. Jun 2024 um 12:31 Uhr von Chris Fehler gefunden?


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    46 Kommentare bisher. Dieser Unterhaltung fehlt Deine Stimme.
  • Welchen Sinn hat die Registrierung der Akkus? Ich verstehe ja noch Belastungsspitzen ausgleichen zu wollen, aber Akkus? Ist das ein deutsches Problem?

  • Ist eigentlich eine Genehmigung des Vermieters erforderlich?

    • Constantin Opel

      Da Du ja mittels des hauseigenen Stromnetzes Deinen Strom einspeist ist klar, dass der Vermieter da zustimmen muss.

      • Entweder Sarkasmus (den ich nicht verstehe) oder:

        Blödsinn!
        Was sollte dein Vermieter mit deiner Stromeinspeisung zu tun haben.

        Nur das anbringen/aufstellen

        kann!

        ein okay von deinem Vermieter erfordern.

        Dazu gibt’s aber eine Menge gute und exakte quellen im INet.

      • Naja, so ganz raus ist der Vermieter da nicht, denn das Stromnetz im Haus gehört dem Vermieter. Nur vom Zähler bis nach draußen ist dann der Netzversorger zuständig.
        Wenn es Dir also im Haus die Leitung zusammenschmurgelt, weil irgendwas nicht zueinander passt, wird der Vermieter ziemlich sicher auf Dich zukommen und den Schaden ersetzt haben wollen.
        Von daher ist es sicher sinnvoll, den Vermieter zu fragen. Musst Du ja als Mieter eh machen, wenn Du die Module an der Brüstung anbringen willst, weil alles außerhalb Deines Balkon nicht Deiner Wohnung zugehörig ist.

      • Wenn 800W die Leitung „zusammenschmurgelt“, dann ist Kochen doch hoffentlich dringendst verboten.

      • @Waldelf: Richtig! Ohne bauliche Veränderung braucht es keine Zustimmung für den Betrieb eines BKW!

      • Typisch keine Ahnung! Wenn Du viele Verbraucher einschaltest schützt Dich irgendwann die Sicherung, wenn Du dann aber noch 800Watt vom Solar dazu gibst, kann es eng werden!

    • Soweit ich weiß doch nur bei baulichen Maßnahmen oder wenn es die Optik des Gebäudes schädigt (v.a. auch Denkmalschutz und so).

      Auf dem Balkon selbst kannst du es normal betreiben wie einen Liegestuhl

    • Ich missbrauche deinen Kommentar mal für eine andere Frage, die aber ein bisschen in deine Frage reinspielt: Wie wird denn der Strom, den ein Balkonkraftwerk erzeugt, in mein Stromnetz Zuhause (Mietwohnung im
      Haus mit mehreren Parteien) eingespeist? Sind dafür nicht „größere“ Umbaumaßnahmen erforderlich? Mir fehlt dafür etwas das Verständnis. Vielleicht kann mir das mal jemand erklären, ohne dass ich das jetzt selbst bei Google suchen muss.

      • Das ist ja gerade der Witz an einem Balkonkraftwerk. Man hängt es, wie einen Verbraucher, an eine Steckdose und der Strom aus den PV-Platten fließt ins Netz (vereinfacht dargestellt).
        Verbrauchst du Strom (auf dem gleichen Leiter, auf dem du einspeist), kommt der Strom nicht vom Netzbetreiber sondern von deinen PV-Platten, wenn Sonne scheint.
        Verbrauchst du keinen Strom, wird der Strom ins Netz eingespeist. Weil Strom fließen muß und nicht „geparkt“ werden kann.
        Dieser eingespeiste Strom geht dir aber finanziell „verloren“, weil der Clou an einem Balkonkraftwerk eben ist, daß man nicht einspeist und Geld bekommt, sondern damit seinen eigenen Verbrauch etwas „optimiert“.
        Da aber trotzdem was eingespeist werden wird, muß man es anmelden. Denn das muß dann wieder geregelt werden. Generell bringen die „Erneuerbaren“ das Netz etwas durcheinander, weil man nicht nur Lastspitzen ausgleichen muß sondern jetzt auch Wind- und Sonnen-Spitzen. Die Netzregelung muß also öfter eingreifen als vor den „Erneuerbaren“.
        Deshalb gibt es auch den Last-Abwurf. Ist zu wenig Strom im Netz, werden Verbraucher abgeworfen. Ist zu viel Strom im Netz, werden PV-Anlagen und Winkraftanlagen abgeworfen.
        führt jetzt aber zu weit.

      • Dein Stromzähler saldiert deine Einspeisung auf alle deine Phasen. Somit muss das Balkonkraftwerk nicht auf der selben Phase sitzen.

      • @Hans: Vielen Dank für deine ausführliche Erklärung. Ich hätte wirklich nicht gedacht, das es ausreicht, so ein Balkonkraftwerk direkt an eine Steckdose zu stecken. Wieder was gelernt.

  • Ich denke der Gesetzgeber möchte einen Überblick über die lokal, regional und bundesweit installierten Kapazitäten haben.
    Das könnte zur Ausbauplanung der Netze nützlich sein, denn der Strom aus den Speichern wird ja idR lokal verbraucht und muss nicht in höheren Netzebenen transportiert werden.

    • OK, aber die Dicitalisierung wird weiter verschlafen:
      – Trafos ohne jede Messeinrichtung
      – Smartmeter in Haushalten : statt Standard zu definieren eine Insellösung aufbauen
      – keine API für aktuelle Strompreise/ Last der Anbieter
      – kein V2G abgestimmt

      Wir sitzen auf einem Netz aus den 50ern mit heutiger Digitaltechnik fest.

    • Constantin Opel

      Ich frage mich, wie das aussieht, wenn ich z.B. in einem Gartenhaus ohne Anbindung an das öffentliche Stromnetz eine PV-Anlage nebst Akku betreibe – also den Strom selbst verbrauche oder verpuffen lasse, was der Akku nicht schafft.

      Muss ich ,eine Anlage dann auch im Marktstammdatenregister anmelden?

  • @pp …wenn Du Dich damit beschäftigst, wirst Du erkennen, dass es im öffentlichen Dienst in diesen Positionen kaum noch Beamter sondern nur noch Angestellte gibt! Soviel mal zu dem Thema.

    • Es wird immer noch viel zu verbeamtet, insbesondere im kommunalen Bereich.
      Angestellte sind in den Personalkosten, trotz des niedrigeren Gehalts, teurer als Beamte.

      Verbeamtete Sachbearbeiter mit Familienzuschlag verdienen mehr als angestellte Diplomingenieure.

      Und wer mit A10 keinen Bock mehr aufs Schulamt hat, der bewirbt sich intern auf eine Stelle beim Amt für Bevölkerungsschutz oder der Bauaufsicht. Natürlich dann mit A11 vergütet.

      • Hört man da irgendwie Neid raus?
        Wenn das alles so doll ist dann bewirb dich doch auch auf so eine Stelle, wäre doch schlau!
        ;-)

      • Es mag zwar richtig sein, das ein Beamter in der selben Besoldungsstufe mehr verdient als ein Angestellter jedoch gibt es einen bedeutenden praktischen Unterschied: ein Beamter wird nach seiner Besoldungsstufe bezahlt, unabhängig wie die Stelle dotiert ist, also sitzt man als Beamter mit der Besoldungsstufe A8 auf einer A9 Stelle macht man die höherwertigen Tätigkeiten, bekommt aber trotzdem nur A8 anders als ein Angestellter, wird der nämlich auf so eine Stelle versetzt/befördert, dann bekommt er auch das entsprechende Entgelt dafür. Rund dreiviertel aller Beamten sitzen auf höherwertigen Dienstposten und werden nicht entsprechend bezahlt. Wenn also dein A10 auf diese A11 Stelle versetzt wird, heißt das noch lange nicht, das er auch A11 bekommt.

  • Ich verstehe den Sinn des Strom Monopols bis heute nicht. Dies behindert den Wettbewerb und Eigenbetrieb von PV Anlagen.

    Antworten moderated
    • Constantin Opel

      Du kannst Deinen selbsterzeugten Strom auch an Deinen Nachbarn verkaufen. Allerdings musst Du dann Miete für die Stromleitung zahlen oder selbst eine legen lassen.

      • Eine Leitung zu deinen Nachbarn darf aber nicht über öffentlichen Grund gehen. da haben die Versorger das Monopol. Und selbst wenn es nur über privaten Grund geht, musst du es anmelden: beim Finanzamt nämlich: wegen deiner „Gewinnerzielungsabsicht“ !!

    • Mmmh… wie sinnhaft wären denn 20 verschiedene Netzbetreiber? Den Blödsinn kann man teilweise ja gerade beim Glasfaserausbau sehen.

  • Beim Anmelden eines Speichers fürs Balkonkraftwerk kann auch sowas passieren. Hier ging es um einen Zendure SolarFlow mit 1920Wh Kapazität:

    Ihr Speicher ist über Ihren Wechselrichter mit unserem Netz verbunden.

    Daher ist der Speicher am Niederspannungsnetz angeschlossen.

    Jeder Speicher ist nach VDE 4100 und 4105 zu errichten.

    Ein Speicher nach aktueller Norm ist nicht Teil von einem Balkonkraftwerk.

    Laut der Niederspannunganschlussverordnung §13 sind Unzulässige Rückwirkungen der Anlage auszuschließen. Um dies zu gewährleisten, darf die Anlage nur nach den Vorschriften dieser Verordnung, nach anderen anzuwendenden Rechtsvorschriften und behördlichen Bestimmungen sowie nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik errichtet, erweitert, geändert und instand gehalten werden. In Bezug auf die allgemein anerkannten Regeln der Technik gilt § 49 Abs. 2 Nr. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes entsprechend. Die Arbeiten dürfen außer durch den Netzbetreiber nur durch ein in ein Installateurverzeichnis eines Netzbetreibers eingetragenes Installationsunternehmen durchgeführt werden; im Interesse des Anschlussnehmers darf der Netzbetreiber eine Eintragung in das Installateurverzeichnis nur von dem Nachweis einer ausreichenden fachlichen Qualifikation für die Durchführung der jeweiligen Arbeiten abhängig machen. Mit Ausnahme des Abschnitts zwischen Hausanschlusssicherung und Messeinrichtung einschließlich der Messeinrichtung gilt Satz 4 nicht für Instandhaltungsarbeiten.

    Daher darf ein Speicher nur ein Elektroinstallationsunternehmen in Betrieb nehmen.
    Ein Elektriker wird auch bei der Installation von einer Balkonanlage benötigt, da nur dieser an Elektroanalgen tätig sein darf.
    Folgende Dokumente werden von Ihrem Elektriker benötigt:
    -E.3 vom eingetragenen Elektriker unterschrieben
    -E.8 vom eingetragenen Elektriker unterschrieben
    -Übersichtsschaltplan
    -Herstellerdatenblätter vom Speicher
    -Bild vom Installierten Speicher

    Nachfolgend noch die Information von unserem Anwalt.

    Im Einklang mit dem normgebenden VDE – Verband der Elektrotechnik Elektronik Informationstechnik e.V. – sehen wir es weiterhin nach den anerkannten Regeln der Technik als zwingende Vorgabe an, dass Balkon-PV-Anlagen nicht einfach ohne Elektrofachkraft über einen Schuko-Stecker an das Elektrizitätsversorgungsnetz angeschlossen werden dürfen (vgl. https://www.vde.com/de/fnn/themen/tar/tar-niederspannung/erzeugungsanlagen-steckdose). Insbesondere ist die DIN VDE V 0100-551-1 zu beachten und deren Einhaltung nachzuweisen. Das Regelwerk des VDE repräsentiert in seinem Geltungsbereich die anerkannten Regeln der Technik.
    Nach § 19 Abs. 3 der Niederspannungsanschlussverordnung (NAV) reicht eine einfache Mitteilung an den Netzbetreiber vor der Inbetriebnahme einer Balkon-PV-Anlage nicht aus. Vielmehr fordert § 19 Abs. 3 Satz 3 NAV ausdrücklich, dass eine Abstimmung mit dem Netzbetreiber erfolgt. Von einer Abstimmung kann aber keinesfalls
    die Rede sein, wenn trotz ausdrücklichem Hinweis die Anforderungen an die Inbetriebnahme einer Balkon-PV-Anlage, die sich aus dem technischen Regelwerk des VDE ergeben, vorsätzlich nicht eingehalten werden.
    Gemäß § 19 Abs. 3 Satz 2 NAV haben Anschlussnehmer bzw. -nutzer durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass von ihren Eigenanlagen, zu denen auch Balkon-PV-Anlagen gehören, keine schädlichen Rückwirkungen in das Elektrizitätsversorgungsnetz möglich sind.
    Wir weisen darauf hin, dass Sie als Anlagenbetreiber für sämtliche Folgen verantwortlich sind, die sich daraus ergeben, wenn eine Balkon-PV-Anlage entgegen dem technischen Regelwerk des VDE in Betrieb genommen wird. Dies schließt insbesondere mögliche Schadensersatzansprüche des Netzbetreibers und Dritter und auch denkbare strafrechtliche Konsequenzen, z.B. wegen fahrlässiger Körperverletzung (§ 229 StGB), wegen fahrlässiger Tötung (§ 222 StGB) oder fahrlässiger Brandstiftung (§ 306d StGB) ein, falls es zu störenden Rückwirkungen auf das Netz kommen sollte.
    Wir empfehlen Ihnen daher dringend, ihre Haftpflichtversicherung über die geplante Inbetriebnahme der Balkon-PV-Anlage unter Verstoß des VDE-Regelwerks zu informieren und zu klären ob insoweit weiterhin Deckungsschutz besteht.

    Antworten moderated
  • Woher habt ihr die Aussage? Hab’s erst mit meinem Netzbetreiber durch. P&P Speicher müssen nicht registriert werden – oder hat sich da was geändert? Wurde dann auch anstandslos und schnell wieder aus dem Register gelöscht.

    Letztlich hab ich aber eh Bestandsschutz …

    Antworten moderated
  • Ich hoffe ihre meldet eure Verbraucher, also Herd, Waschmaschine, Toaster, Fön etc. auch an, damit die das Netz für etwaige „berechnet“ werden kann. *rolleyes*

  • Meldet das MaStR die Anmeldung an den Netzbetreiber?
    Ich habe noch einen Ferraris Zählet.

  • Ich empfinde das als ein Witz, immer dieses Gängeln. Ich lass es…

  • Muss ich bald in dieser „Republik“ auch anmelden mit wem ich schlaffe?

  • Die Aussage ist so nicht ganz korrekt und auch keine Hilfe für die Leser hier.
    Die Anmeldung eines Speichers ist nur erforderlich bei einem Ortsfesten UND AC Seitig gekoppeltem Speicher. Um so einen Speicher anmelden zu können braucht man einen Elektriker und Zertifikate. Wer das jetzt hier auf eigene Faust versucht wird je nach VNB massive Probleme bekommen.

    Da aber die Speicher die ich kenne, wie Anker Solix oder wie bei mir eine Powerstation geladen wird, die ich sowieso habe und die mal da ist und mal nicht, müssen diese Speicher so wie alle anderen Ppwerbanks auch natürlich nicht angemeldet werden und ob ich sowas besitze oder nicht geht auch niemanden etwas an.
    Mit diesem Beitrag hat der Verfasser der Community einen Bärendienst erwiesen. Blöd.

    Antworten moderated
    • Dann frag einfach mal selbst bei der BNA nach. Wie im Artikel steht, ist das deren Aussage und auch deine Ausführungen zur Anmeldung sind nicht richtig. Inzwischen lässt sich ein Speicher einfach und lediglich mit den Leistungsdaten anmelden.

    Redet mit. Seid nett zueinander!

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